Legen Bauunternehmer einem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vor, haben diese Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die zuvor vereinbarte Summe ohne Abzug der Bauabzugssteuer ausbezahlt.
Hat ein Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung beantragt oder blieb die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde aus, ist die Bauabzugssteuer von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 48d EStG). Kann das Finanzamt keinen Zahlungseingang feststellen, haftet der Bauunternehmer, nicht der Auftraggeber.
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