Ab dem 1.1.2025 wird es hier eine wesentliche Änderung geben: Unternehmen sind dann grundsätzlich verpflichtet, im B2B-Bereich (Business-to-Business) elektronische Rechnungen auszustellen. Die E-Rechnungspflicht ist Bestandteil des Wachstumschancengesetzes. Dieses wurde am 22. März 2024 vom Bundesrat angenommen.
Wenn ein Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an ein anderes Unternehmen erbringt und dafür eine Rechnung ausstellt, kann es nicht mehr frei entscheiden, in welcher Form die Rechnung ausgestellt wird. Es muss sich zwingend um eine sogenannte elektronische Rechnung (E-Rechnung) handeln.
Folgende Übergangsfristen gelten:
Bis zum 31.12.2026 können für Umsätze im Bereich B2B, die in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführt werden, noch Papierrechnungen versandt (ohne erforderliche Zustimmung des Empfängers) oder Rechnungen als PDF übermittelt werden, wenn der Rechnungsempfänger diesem Verfahren zustimmt. Die Zustimmung des Empfängers zu der Rechnungserteilung in einem anderen elektronischen Format (z.B. PDF) erfordert keine besondere Form.
Bis zum 31.12.2027 ist dies auch für Umsätze im Jahr 2027 möglich, wenn der Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers 800.000 Euro nicht übersteigt.
Ab 2028 wird die elektronische Rechnung dann tatsächlich zwingend in allen Bereichen zur Anwendung kommen.
Folgende Ausnahmen gelten:
Steuerfreie Leistungen nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Ebenso müssen Kleinbetragsrechnungen, die einen Betrag von 250 Euro nicht überschreiten, und Fahrausweise nicht als E-Rechnung übermittelt werden. Diese können weiterhin in sonstigen Formaten vorliegen. Wichtig ist, dass der Gesamtbetrag der Rechnung maßgeblich für die Vereinfachung ist. Übersteigt er 250 Euro, ist eine E-Rechnung erforderlich, selbst wenn einzelne Leistungen darunter liegen.
Folgende Ausnahmen gelten für Kleinunternehmer:
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Bundesrat den Weg für eine wichtige Ausnahme frei gemacht: Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, die E-Rechnung zu versenden. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer die E-Rechnung zwar empfangen, aber nicht versenden können müssen.
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