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Überbrückungshilfe III

Wir wissen, dass viele von Ihnen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken und die staatlichen Hilfen nur sehr schleppend ausgezahlt werden.


Wir werden uns bemühen Sie weiter zu unterstützen, nachdem der Lockdown jetzt bis zum 07.03.2021 verlängert wurde. Friseure werden wahrscheinlich bereits wieder ab dem 01. März 2021 öffnen dürfen.


Hier jetzt die neuen Informationen dazu.

 

Überbrückungshilfe III


Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden und nicht erst ab Mitte März, wie es bisher angekündigt war. Wir werden darum, soweit Sie Anspruch darauf haben könnten, prüfen, ob ein Antrag für Sie gestellt werden kann.


Die Antragsfrist endet am 31. August 2021 und wurde damit erneut verlängert.

Anspruch haben Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30% verzeichnen mussten. Sie erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet.



Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Bei der Überbrückungshilfe III sind mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.

Wenn Sie solche Investitionen gemacht haben, melden Sie sich bitte bei uns.


 

Zusatzregelungen



Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020) stationärer Einzelhandel (Abschreibungskosten verderbliche Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte).


Wie die Neustarthilfe für Soloselbständige funktionieren soll, ist bisher nicht geklärt.

Im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe sollen Soloselbständige eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten.

Sobald es dazu nähere Informationen gibt, werden wir Sie informieren.


 

Abschlagszahlung


Antragsberechtigte, die den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten eine Abschlagszahlung i.H.v. 50 Prozent der beantragten Förderung.



Anrechnung anderer Förderungen


Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2019 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.

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