Die frühere Gleitzonenregelung, die seit dem 01. August 2019 Übergangsbereich heißt, ist mehr als ein reiner Minijob, aber eben auch noch kein klassisch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Ab 01.10.2022 gilt der Übergangsbereich für Arbeitsverhältnisse bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.600,00€.
Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 521,00€ - 1.600,00€ zahlen einen ermäßigten Beitrag am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(bis zum 30.09.2022 1.300,00€, ehemals Gleitzone 850,00€)
Wer im Übergangsbereich arbeitet, zahlt weniger Sozialabgaben.
Einer der Gründe, warum sich die Übergangsbereichsregelung lohnen kann, ist die geringere Belastung des Arbeitnehmers mit Sozialabgaben im Vergleich zum regulären und klassisch sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Obwohl der Mini-Jobber wesentlich weniger in die Kassen der Sozialversicherungen einzahlt, genießt er doch deren volles Leistungspaket, zum Beispiel Rentenansprüche.
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